Die Revision

Überprüfung eines Urteils auf Rechtsfehler

Neben der Berufung ist die Revision im Strafrecht das zweite Rechtsmittel zur Überprüfung eines Urteils. Im Unterschied zur Berufung wird das Urteil im Rahmen der Revision nur auf Rechtsfehler überprüft. Es findet keine neue Beweisaufnahme mehr statt.

 

 

Die Revision ist zulässig gegen Urteile des Amtsgerichts und des Landgerichts.

 

1. Wo und wie kann ich Revision einlegen?

Die Revision kann binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils entweder schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden. Hierüber muss der Angeklagte im Anschluss an die Urteilsverkündung auch belehrt worden sein.

 

 

Sie brauchen grundsätzlich keinen Anwalt, um Revision einzulegen. Es genügt der Satz „Gegen das Urteil lege ich Rechtsmittel ein“, den Sie mit Ihrer Unterschrift versehen. Ist die Zeit knapp und droht die Wochenfrist abzulaufen, legen Sie also am besten selbst Rechtsmittel ein. Spätestens im Anschluss sollten Sie sich jedoch umgehend an einen Fachanwalt für Strafrecht wenden, denn die Revision muss – anders als die Berufung – begründet werden.

 

2. Wie wird die Revision begründet?

Die Revision muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des schriftlichen Urteils begründet werden. Diese Begründung muss von einem Rechtsanwalt unterzeichnet werden.

 

Es besteht auch die theoretische Möglichkeit, die Begründung bei der Geschäftsstelle zu Protokoll zu geben, wovon aber dringend abzuraten ist. Das Verfassen einer Revisionsbegründung ist anspruchsvoll und erfordert genaue Kenntnisse sowohl des materiellen als auch des prozessualen Strafrechts. Sollen Fehler im Ablauf des Strafverfahrens gerügt werden, bestehen allein an die Darstellung der Begründung hohe Anforderungen. Mangelnde Kenntnisse der durch die Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an die Revisionsbegründung oder Formulierungsfehler führen unweigerlich zu einer Verwerfung des Rechtsmittels als unzulässig.

 

 

Im Revisionsverfahren sollten Sie deswegen immer auf die Unterstützung eines auf das Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalts bzw. eines Fachanwalts für Strafrecht zurückgreifen.

 

3. Wer entscheidet über die Revision?

Über die Revision entscheidet entweder das Oberlandesgericht oder der Bundesgerichtshof. Der Bundesgerichtshof ist zuständig, wenn das erstinstanzliche Verfahren vor dem Landgericht stattfand.

 

Das Oberlandesgericht ist immer dann zuständig, wenn gegen ein Berufungsurteil Revision eingelegt wird, und auch, wenn gegen ein amtsgerichtliches Urteil Revision eingelegt wurde. Da gegen amtsgerichtliche Urteile auch das Rechtsmittel der Berufung statthaft ist, bezeichnet man eine solche Revision als Sprungrevision.

 

4. Was passiert, nachdem Revision eingelegt wurde?

Die Einlegung der Revision hemmt zunächst die Rechtskraft des Urteils; das heißt, die Strafe darf nicht vollstreckt werden, solange über das Rechtsmittel nicht entschieden worden ist.

 

Nachdem Revision eingelegt wurde, überprüft das Gericht, das den Angeklagten verurteilt hat, ob die maßgeblichen Fristen eingehalten wurden. Dann leitet es die Revisionsschrift an den „Gegner“ des Beschwerdeführers weiter. Dies ist der Generalbundesanwalt, soweit die Revision gegen ein erstinstanzliches Urteil des Landgerichts oder des Oberlandesgerichts eingelegt wurde, und ansonsten der Generalstaatsanwalt.

 

 

Die Staatsanwaltschaft kann anschließend einen Antrag stellen –der häufig dahingehend lautet, die Revision als unbegründet zu verwerfen -, worauf der Angeklagte bzw. dessen Strafverteidiger innerhalb von zwei Wochen eine Gegenerklärung abgeben kann. Anschließend trifft das Revisionsgericht seine Entscheidung.

 

5. Was überprüft das Gericht bei der Revision?

Im Rahmen der Revision überprüft das Gericht nur, ob das Urteil „auf einer Verletzung des Gesetzes beruht“. Es wird kontrolliert, ob das Urteil auf einem ordnungsgemäß durchgeführten Strafverfahren beruht und ob der oder die Richter das materielle Strafrecht fehlerfrei angewendet haben.

 

Im Revisionsverfahren kann also beispielsweise geltend gemacht werden, dass ein befangener Richter an dem Urteil mitgewirkt hat oder ob während der Hauptverhandlung eine Person abwesend war, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt. Wird beispielsweise in einem Fall der notwendigen Verteidigung ohne Verteidiger verhandelt, führt dies dazu, dass das Revisionsgericht das Urteil aufhebt. Darüber hinaus gibt es eine Vielzahl von Verfahrensfehlern, die dann zu einer Aufhebung des Urteils führen, wenn die Entscheidung des Gerichts auf diesem Fehler „beruht“. 

 

Materiell-rechtliche Fehler, die zu einer Aufhebung des Urteils führen können, können unter anderem darin liegen, dass das Gericht den Sachverhalt rechtlich falsch gewürdigt hat – beispielsweise, wenn der Angeklagte fälschlich wegen Diebstahls verurteilt wurde, obwohl er nur eine Unterschlagung begangen hat. Weitere Fehler könnten darin liegen, dass die schriftlichen Urteilsgründe lückenhaft sind oder nicht den Ansprüchen entsprechen, die das Gesetz an die Verfassung eines Urteils stellt.

 

6. Findet eine Hauptverhandlung statt?

Grundsätzlich verläuft das Revisionsverfahren rein schriftlich. Eine Hauptverhandlung wird nur dann durchgeführt, wenn das Revisionsgericht die Revision nicht als unzulässig verwirft oder einstimmig für begründet oder unbegründet hält. Falls eine Hauptverhandlung stattfindet, wird dabei keine neue Beweisaufnahme durchgeführt, d.h. keine Zeugen oder Sachverständigen gehört und auch sonst keine Beweise erhoben.

 

7. Wie entscheidet das Revisionsgericht?

Das Revisionsgericht kann, wenn es den Sachverhalt als dafür geeignet erachtet, den Angeklagten direkt freisprechen oder das Urteil abändern.

 

Alternativ kann es das Urteil teilweise oder vollständig aufheben und an die Tatsacheninstanz zurückverweisen, wo dann ein neues Verfahren durchgeführt wird.

 

Strafverteidigung im Revisionsverfahren

Die Mitwirkung eines Rechtsanwalts im Revisionsverfahren ist gesetzlich vorgeschrieben und aufgrund der Komplexität der Materie auch notwendig. Eine erfolgsversprechende Revisionsbegründung zu verfassen erfordert genaue Kenntnisse des prozessualen und materiellen Strafrechts, weswegen Sie sich für Ihre Strafverteidigung im Revisionsverfahren an einen Anwalt wenden sollten, der sich ganz auf das Strafrecht spezialisiert hat. Rechtsanwalt Dr. Jörg Becker ist bereits seit 2007 Fachanwalt für Strafrecht. Seit dem Jahre 2017 ist auch Rechtsanwalt Patrick Welke Fachanwalt für Strafrecht. Sie übernehmen Ihre Verteidigung im Revisionsverfahren, auch wenn Sie erstinstanzlich nicht oder von einem anderen Rechtsanwalt verteidigt worden sind. Wenn Sie auf der Suche nach einem Strafverteidiger sind, rufen Sie unsere Kanzlei in Mannheim unter der Rufnummer

 

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