Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, § 142 StGB

Strafe bei Unfallflucht, Fahrerflucht

§ 142 StGB stellt das unerlaubte Entfernen vom Unfallort unter Strafe, umgangssprachlich auch Fahrerflucht oder Unfallflucht genannt. Strafbar macht sich, wer sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er 

  1. den anderen Unfallbeteiligten und den Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung ermöglicht hat oder
  2. eine angemessene Zeit vergeblich darauf gewartet hat, dass jemand diese Feststellungen trifft.

Vom Unfallort „entfernt“ sich derjenige, der den Ort verlässt und dadurch nicht mehr ohne weiteres erreichbar ist. Auf die Entfernung in Metern kommt es dabei nicht an. Wer nur vor Schreck oder um den Verkehr nicht zu behindern einige Meter weiterfährt, um erst dann anzuhalten, entfernt sich nicht vom Unfallort; es sollte jedoch noch Ruf- und Sichtkontakt bestehen.

 

Welche Strafe droht?

Das Strafgesetzbuch sieht für das unerlaubte Entfernen vom Unfallort eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren vor. Bei Ersttätern ist in der Regel eine Geldstrafe zu erwarten, die mit einem Strafbefehl ohne Hauptverhandlung vehängt werden kann und nicht dazu führt, dass man vorbestraft ist.

 

Darüber hinaus droht je nach Einzelfall die Verhängung eines Fahrverbots oder gar die Entziehung der Fahrerlaubnis. Gemäß § 69 StGB wird die Fahrerlaubnis sogar regelmäßig entzogen, wenn bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen ein bedeutender Schaden entstanden ist und der Täter dies weiß oder wissen kann.

 

In weniger schwerwiegenden Fällen kann das Gericht gemäß § 142 Absatz 4 StGB die Strafe mildern oder ganz von Strafe absehen. Dazu ist notwendig, dass sich der Unfall im ruhenden Verkehr ereignet hat, dabei nur ein geringer Schaden entstanden ist und der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach dem Unfall die Feststellung nachträglich ermöglicht.

 

Im Bußgeldkatalog sind für die Unfallflucht drei Punkte im Fahreignungsregister in Flensburg vorgeschrieben.

 

Unfall auf dem Parkplatz?

Der Unfall muss sich im öffentlichen Verkehr ereignet haben. Für die Zuordnung zum „öffentlichen Verkehr“ kommt es auf die allgemeine Zugänglichkeit der Örtlichkeit an. Privatgrundstücke, die nicht jedem zugänglich sind, zählen regelmäßig nicht zum öffentlichen Verkehr, der Parkplatz eines großen Supermarktes hingegen schon.

 

Unfallflucht bei Bagatellschäden

Juristisch gesehen setzt ein „Unfall“ voraus, dass überhaupt ein nennenswerter Schaden entstanden ist. Kommt es also nur zu ganz unerheblichen Schäden, liegt bereits kein Unfall vor. Wer sich dann von der Örtlichkeit entfernt, begeht somit auch keine Unfallflucht. Als Bagatellschäden werden Schäden von einem Wert unter 25 € angesehen. Diese Grenze ist aber schnell überschritten, wenn die Leitplanke oder ein Verkehrsschild beschädigt wurde und daher ausgetauscht werden muss.

 

Am Unfall beteiligt – was muss ich tun?

§ 142 StGB unterscheidet danach, ob andere Unfallbeteiligte und/oder der Geschädigte anwesend sind oder nicht. Sind die Personen anwesend, muss ihnen die Feststellung der Daten ermöglicht werden. Ist niemand anwesend, muss der Unfallbeteiligte eine angemessene Zeit lang warten.

 

Wie lange abgewartet werden muss, um dieser Pflicht zu genügen, ist situationsabhängig. Es kommt unter anderem auf die Tageszeit, die Witterung, die Verkehrsdichte und die Höhe des entstandenen Schadens an. Die geforderte Wartezeit variiert in der Praxis je nach Einzelfall zwischen 15 Minuten und etwa einer Stunde.

 

Kann ich einen Zettel hinterlassen?

Grundsätzlich kann man seiner Wartepflicht nicht dadurch entgehen, dass man einen Zettel mit seinen Personalien oder eine Visitenkarte am Unfallort hinterlässt. Dies kann nur unter besonderen Umständen genügen, zum Beispiel bei Bagatellschäden oder wenn zwischen den Beteiligten besondere persönliche Beziehungen bestehen. In diesen Fällen wird von einer mutmaßlichen Einwilligung des Geschädigten ausgegangen.

 

Unfall nicht bemerkt?

Eine Strafbarkeit nach § 142 StGB setzt Vorsatz voraus, das bedeutet, der Unfallbeteiligte muss den Unfall überhaupt bemerkt und sich wissentlich und gewollt von der Unfallstelle entfernt haben.

Die Wahrnehmung eines Unfalls ist grundsätzlich auf drei Ebenen möglich:

  1. Visuell, also optisch, indem man den Unfall sieht: Hier können wir häufog mit Erfolg argumentieren, dass dies aufgrund des Blickwinkels aus dem Fahrzeug heraus nicht möglich war.
  2. Taktil, etwa durch die Erschütterung oder den Widerstand beim Auffahren auf ein anderes Fahrzeug. Je nach Unfallsituation kommt hier aber auch in Betracht, dass eine taktile Wahrnehmung falsch zugeornet wurde (Herunterfahren von einem Bordstein, gleichzeitige Bremsung etc.).
  3. Akustisch, denn in der Regel hört man einen Unfall. Hat man den Unfall aber gar nicht mitbekommen, weil beispielsweise nur ein geringer Schaden entstanden ist und man wegen des aufgedrehten Radios oder der lauten Klimaanlage nichts gehört hat, begeht man keine Unfallflucht.

Strafverteidigung Mannheim

Eine Verurteilung wegen Unfallflucht kann weitreichende Folgen haben. Dabei ist oft nicht die verhängte Geld- oder Freiheitsstrafe, sondern ein Fahrverbot oder der Entzug der Fahrerlaubnis das größere Übel – insbesondere für diejenigen, die beruflich auf ihr Fahrzeug angewiesen sind. Wenn gegen Sie wegen unerlaubtem Entfernen vom Unfallort ermittelt ist, sollten Sie einen Anwalt kontaktieren. Er nimmt für Sie Einsicht in Ihre Akten und bewertet die Umstände des Einzelfalls.

 

Falls Sie auf der Suche nach einem Anwalt in Mannheim sind, rufen Sie unsere Kanzlei gerne unter 

 

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