Konsumcannabisgesetz (KCanG)

Die Teillegalisierung von Cannabis

Seit dem 1. April 2024 ist das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) nicht mehr auf Cannabis anwendbar. Stattdessen ist der Umgang mit Cannabis (teilweise auch „Marihuana“ genannt) nun im Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (Konsumcannabisgesetz - KCanG) geregelt.

Hierbei handelt es sich jedoch nicht um eine umfassende Legalisierung von Cannabis! Vielmehr bleibt der Umgang mit Cannabis grundsätzlich verboten. Von diesem Verbot sind nur einige wenige Ausnahmen zugelassen. Und auch weiterhin ist der Umgang mit Cannabis in einer Vielzahl von Fällen strafbar. Diese strafbaren Fälle sind in § 34 Konsumcannabisgesetz (KCanG) geregelt.

 

Die geregelten Mengen im KCanG

Unter anderem bleibt es nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 KCanG unter Androhung von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe strafbar

  • mehr als 30g Cannabis außerhalb der eigenen Wohnung,
  • insgesamt 60g getrocknetes Cannabis oder
  • mehr als 3 lebende Cannabispflanzen zu besitzen.

Bereits ab einem Besitz von 25g außerhalb der Wohnung oder 50g insgesamt liegt zudem eine Ordnungswidrigkeit vor, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann.

Nach § 34 Abs. 3 Nr. 4 KCanG liegt ein besonders schwerer Fall insbesondere dann vor, wenn sich die Tat auf eine nicht geringe Menge bezieht. Eine solche wird vom Bundesgerichtshof (BGH) auch nach der Einführung des KCanG weiterhin bereits bei einer Wirkstoffmenge von 7,5 Gramm angenommen. Dann erhöht sich der Strafrahmen auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

 

Cannabis und Straßenverkehr

Mit der Teillegalisierung wurde die Behandlung von Cannabis im Straßenverkehr an die Regelungen zum Alkohol angenähert.


Zunächst begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1a StVG, wer vorsätzlich oder fahrlässig mit 3,5 Nanogramm Tetrahydrocannabinol (THC) oder mehr fährt. In der Regel bedeutet dies ein Bußgeld in Höhe von 500 Euro, einen Monat Fahrverbot und zwei Punkte. Wird dazu noch Alkohol getrunken, drohen in der Regel sogar 1000 Euro Bußgeld, ein Monat Fahrverbot und zwei Punkte.

Sind jedoch Ausfallerscheinungen, insbesondere ein auffälliges Fahrverhalten vorhanden, kann eine Straftat, nämlich Trunkenheit im Verkehr nach § 316 Strafgesetzbuch (StGB) vorliegen.

Liegen Anhaltspunkte für einen Missbrauch oder eine Abhängigkeit von Cannabis vor, dann droht auch nach der neuen Rechtslage gemäß Ziffer 9.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) die Entziehung der Fahrerlaubnis. Durch eine frühe Kontaktaufnahme mit einem Strafverteidiger kann eine vorschnelle Einlassung mit oftmals erheblichen Konsequenzen für den Führerschein verhindert werden.

 

Bedeutung für Altfälle und Tilgung von Eintragungen im Bundeszentralregister

Gemäß § 2 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) gilt das mildere der beiden Gesetze, wenn sich die Rechtlage zwischen der Tat und der Entscheidung des Gerichts ändert. Das bedeutet, dass das Konsumcannabisgesetz (KCanG), das straffreie Mengen und ansonsten durchweg geringere Strafrahmen vorsieht, auch für Fälle vor April 2024 Anwendung findet.

Sollten Sie schon wegen einer Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz verurteilt sein, besteht die Möglichkeit die Eintragung im Bundeszentralregister (BZR) löschen zu lassen. Voraussetzung dafür ist, dass die Tat nach der neuen Rechtslage straflos wäre oder nur noch eine Ordnungswidrigkeit darstellen würde. Diese sogenannte Tilgung aus dem Bundeszentralregister führt gegebenenfalls auch dazu, dass die Eintragung nicht im Führungszeugnis auftaucht. Das betrifft auch das erweiterte Führungszeugnis. Jedoch erfolgt eine Tilgung nur auf Antrag der verurteilten Person. Die Stellung eines entsprechenden Antrags nach § 41 Abs. 1 KCanG bei der Staatsanwaltschaft ist ab dem 01. Januar 2025 möglich. Gerne beraten unsere Rechtsanwälte Sie in Bezug auf eine Antragstellung.

 

Vorschriften außerhalb des KCanG

Für synthetische Cannabinoide gilt das Konsumcannabisgesetz (KCanG) nicht. Jedoch kann der Umgang mit solchen Substanzen unter das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) fallen.

Auch wenn Cannabis seit der Einführung des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) grundsätzlich nicht mehr unter das Betäubungsmittelgesetz fällt, ist eine Zurückstellung der Strafe im Fall einer Therapie weiterhin möglich, wenn die der Verurteilung zu Grunde liegende Straftat aufgrund einer Abhängigkeit von Cannabis begangen wurde.

Gegen Sie wird ein Ermittlungsverfahren wegen eines Verstoßes gegen das KCanG geführt oder sie haben bereits einen Strafbefehl erhalten?. Rufen Sie deshalb in unserer Kanzlei an und vereinbaren Sie einen Besprechungstermin.

 

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