Wenn die Staatsanwaltschaft davon ausgeht, dass der Beschuldigte aufgrund einer psychischen Erkrankung schuldunfähig (§ 20 StGB) war oder im Zustand verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) handelte, wird in der Regel eine psychiatrische Begutachtung angeordnet.
Das Ziel der Staatsanwaltschaft ist dann häufig die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB.Hier geht es um sehr viel, denn die Unterbringung nach § 63 StGB ist zeitlich nicht befristet - lediglich dei Frage der Fortdauer wird einmal jährlich durch die Strafvollstreckungskammer des zuständigen Landgerichts geprüft.
Rechtsanwalt Dr. Jörg Becker, Rechtsanwalt Patrick Welke und Rechtsanwalt David Vollert de Hendrik verteidigen Sie oder Ihren Angehörigen gegen eine Antragsschrift im Sicherungsverfahren (§ 413 StPO) vor dem Landgericht, bei vorläufiger Unterbring nach § 126a StPO im Ermittlingsverfahren aber auch nach Rechtskraft der Unterbringung im Verfahren über die Aussetzung der Maßregel zur Bewährung (§ 67e StGB).
In "normalen" Strafverfahren beantragt die Staatsanwaltschaft beim Untersuchungsrichter bei dringendem Tatverdacht und Bestehen eines Haftgrundes einen Haftbefehl und das Gericht nimmt den Beschuldigten in Untersuchungshaft.
Im Sicherungsverfahren mit dem Ziel der Unterbringung nach § 63 StGB gibt es stattdessen den Unterbringungsbefehl gemäß § 126a StPO. Auch der Unterbringungsbefehl nach § 126a StPO wird vom Haftrichter beim Amtsgericht erlassen.
In der Folge wird der Beschuldigte aber nicht in die JVA gebracht, sondern auf die geschlossene Station (Aufnahmestation) eines psychiatrischen Krankenhauses. Im Zentrum für Psychiatrie (ZfP) Wiesloch ist dies die Station 11 in der Forensik. In der Regel bleiben die Beschuldigten ("Patienten") bis zur Hauptverhandlung in der sogenannten vorläufigen Unterbringung. Die Gewährung von Lockerungen (Ausgnag auf dem Gelände etc.) ist zwar möglich, erfolgt aber nahezu immer erst nach Rechtskraft des Urteils.
Wenn Ihr Angehöriger oder Freund festgenommen wurde und aufgrund eines Unterbringungsbefehls in der Psychiatrie sitzt, benötigen Sie zum Besuch einen vereinbarten Termin (das ist telefonisch möglich mit der zuständigen Station) und eine Besuchserlaubnis der Staatsanwaltschaft. Erst nach rechtskräftiger Unterbringung benötigen Sie keine Besuchserlaubnis mehr. Wir helfen Ihnen gerne, eine Besuchserlaubnis zu erhalten.
Wenn Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der vorläufigen Unterbringung bestehen oder der dringende Tatverdacht von der Staatsanwaltschaft voreilig bejaht wurde, schalten Sei uns ein! Es besteht auch bei einem Unterbringungsbefehl die Möglichkeit einer Haftprüfung (Antrag auf Überprüfung der Unterbringung) nach § 126a Abs. 2 StPO. Auch eine Beschwerde gegen den Unterbringungsbefehl zum Landgericht ist möglich. Wir prüfen gerne, ob bei Ihrem Anghörigen ein Antrag beim Haftrichter Sinn macht.
Möglich ist auch eine Umwandlung des Unterbringungsbefehls in einen Haftbefehl - auch umgekehrt ist dies möglich, wenn sich z. B. jemand in der Untersuchungshaft wiederfindet, der an sich in die Psychiatrie müsste.Wichtig ist hier aber stets, die Langzeitfolgen zu bedenken.
Bei einer Unterbringung nach § 126a StPO gibt es einen Anspruch auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers. Das ist allerdings nur dann der Fall, wenn es sich um eine echte Unterbringung nach § 126a StPO handelt. Auch nach den Landesunterbringungsgesetzen (in Baden-Württemberg ist dies das PsychKHG) ist bei bestehender Eigen- oder Fremdgefährdung eine vorläufige zwangsweise Unterbingung in der Psychiatrie möglich - ebenso nach BGB auf Antrag des Betreuers durch das Betreuungsgericht. Hier ist keine Pflichtverteidigung möglich - allerdings droht auch keine dauerhafte, jahrelange Unterbringung in der Forensik. In geeigenten Fällen werden wir auch als Pflichtverteidiger für Sie oder Ihre Angehörigen tätig.
Rechtsanwalt Dr. Jörg Becker, Rechtsanwalt Patrick Welke und Rechtsanwalt David Vollert de Hendrik haben sich ganz auf das Strafrecht spezialisiert und können Sie oder Ihren Angehörigen mit der notwendigen Kompetenz beraten. In geeigneten Fällen übernehmen sie auch Ihre Pflichtverteidigung. Sie erreichen unsere Kanzlei in Mannheim unter der Telefonnummer
0621 / 44 581 112
oder per Email über das Kontaktformular.