Körperverletzung mit Todesfolge, § 227 StGB

Strafbarkeit wegen Körperverletzung mit Todesfolge

§ 227 StGB stellt die Körperverletzung mit Todesfolge unter Strafe. Das Strafmaß beträgt nicht unter drei Jahren Freiheitsstrafe. In minder schweren Fällen ist eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erwarten. Die Verhängung einer Geldstrafe ist nicht vorgesehen.

 

Die Körperverletzung mit Todesfolge ist ein sogenanntes erfolgsqualifiziertes Delikt. Um sich gemäß § 227 StGB strafbar zu machen, ist es notwendig, dass der Täter eine vorsätzliche Körperverletzung nach den §§ 223-226a StGB begeht, d.h. eine einfache, gefährliche oder schwere Körperverletzung, Misshandlung von Schutzbefohlenen (§ 225 StGB) oder Verstümmelung weiblicher Genitalien (§ 226a StGB). "Durch" diese Körperverletzung muss die Person zu Tode kommen.

 

"§ 227 StGB
(1) Verursacht der Täter durch die Körperverletzung (§§ 223 bis 226a) den Tod der verletzten Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(2) In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen."


Unterschied zu Mord und Totschlag

Wo liegt der Unterschied zwischen Körperverletzung mit Todesfolge und Totschlag?

Die Tatbestände von Körperverletzung mit Todesfolge und Mord bzw. Totschlag ähneln sich auf den ersten Blick. In beiden Fällen führt eine vorsätzliche Handlung zum Tod des Opfers. Auch in der Berichterstattung durch die Medien lässt sich oft verfolgen, dass die Delikte fälschlicherweise nicht auseinandergehalten werden und auch Täter, die wegen Körperverletzung mit Todesfolge verurteilt werden, als „Totschläger“ bezeichnet werden. Wo also liegt der Unterschied zwischen den Delikten?

 

Das Unterscheidungsmerkmal ist der Vorsatz: Um sich wegen Mord oder Totschlag strafbar zu machen, muss der Täter den Tod des Opfers vorsätzlich verursacht haben, das bedeutet, ihm muss bewusst gewesen sein und er muss auch gewollt haben, dass seine Tat zum Tod des Opfers führen wird. Im Falle der Körperverletzung mit Todesfolge dagegen führt der Täter die Körperverletzung zwar vorsätzlich aus; den Tod des Opfers aber will er nicht verursachen. Typische Konstellation ist ein – an sich nicht lebensgefährlicher – Schlag ins Gesicht oder ein Stoß, der dazu führt, dass das Opfer ungünstig fällt, sich stößt und an den Folgen des Sturzes unglücklicherweise verstirbt. Aber auch, wenn das Opfer vor einem Angreifer in Panik flieht und dabei auf die Straße gerät oder aus großer Höhe stürzt, liegt nach der Rechtsprechung eine Körperverletzung mit Todesfolge vor.

 

Wie wird zwischen Körperverletzung mit Todesfolge und Totschlag abgegrenzt?

Zur Unterscheidung, ob einem Täter ein Totschlag oder gar ein Mord oder aber eine Körperverletzung mit Todesfolge vorgeworfen wird, kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an. Es gilt, herauszufinden, ob der Täter den Tod des Opfers wollte oder nicht. Maßgebend ist hier unter anderem die Vorhersehbarkeit: Je eher vorherzusehen war, dass die Tathandlung letztlich zum Tode führen würde, desto näher liegt die Annahme eines Tötungsvorsatzes. Vorhersehbar ist der Tod des Opfers vor allem bei Handlungsweisen, deren hohe Gefährlichkeit allgemein bekannt ist, beispielsweise einem Stich in die Brust, einem heftigen Tritt gegen den Kopf oder ähnlichem.

 

Es kommt aber auch immer darauf an, ob der Täter selbst in der konkreten Tatsituation hätte vorhersehen können, dass sein Opfer stirbt. Dabei spielt die Persönlichkeit des Täters eine Rolle, seine Kenntnisse und Fähigkeiten, aber auch seine körperliche und emotionale Verfassung zur Tatzeit.

 

Vorwurf der Körperverletzung mit Todesfolge – was tun?

Ist ein Mensch zu Tode gekommen, steht der Vorwurf des Totschlags oder gar eines Mordes schnell im Raum. Es droht dann eine Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren oder, im Falle des Mordes, gar eine lebenslange Freiheitsstrafe. Um diesen Vorwurf wieder zu entkräften, kommt es darauf an, die Besonderheiten des Einzelfalls zu erkennen. Eine Aussage muss hier besonders gut überlegt sein. Im Idealfall schweigt der Mandant vollständig und wir geben eine Verteidigererklärung ab.

 

Deswegen gilt: Sagen Sie bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft ohne einen Anwalt zuerst nichts; machen Sie von Ihrem Recht zu Schweigen Gebrauch. Konsultieren Sie einen Strafverteidiger, der für Sie Akteneinsicht nimmt und das weitere Vorgehen mit Ihnen gemeinsam bespricht.

 

Anwalt für Strafrecht in Mannheim

Falls Ihnen vorgeworfen wird, eine Körperverletzung mit Todesfolge begangen zu haben, sollten Sie einen Anwalt hinzuziehen, der über das notwendige Fachwissen im Bereich des Strafrechts verfügt. Rechtsanwalt Dr. Jörg Becker und Rechtsanwalt Patrick Welke sind Fachanwälte für Strafrecht und übernehmen Ihre Strafverteidigung in jedem Stadium des Verfahrens. Auch Rechtsanwalt David Vollert de Hendrik ist ausschließlich im Strafrecht tätig. Sie erreichen unsere Kanzlei zur Vereinbarung eines Besprechungstermins telefonisch unter 

 

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