Gefährliche Körperverletzung, § 224 StGB

Strafbarkeit wegen gefährlicher Körperverletzung

Die gefährliche Körperverletzung ist im Strafgesetzbuch in § 224 festgelegt. Bei der gefährlichen Körperverletzung handelt es sich um eine sogenannte Qualifikation zur einfachen Körperverletzung. Das bedeutet, dass in § 224 StGB Begehungsweisen einer Körperverletzung aufgezählt sind, die der Gesetzgeber als besonders gefährlich und strafenswert empfand. Der Täter muss also den Tatbestand der einfachen Körperverletzung erfüllen und darüber hinaus auf eine der in § 224 StGB beschriebenen Arten und Weisen gehandelt haben. Aus der besonderen Gefährlichkeit der Begehungsweise folgt, dass das mögliche Strafmaß im Vergleich zur einfachen Körperverletzung erheblich höher angesetzt ist.

 

Strafbar ist auch der Versuch der gefährlichen Körperverletzung.

 

"§ 224 StGB
(1) Wer die Körperverletzung
1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3. mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4. mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5. mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar."

Mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs

§ 224 Absatz 1 Nr. 2 StGB bestimmt, dass auch eine mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs durchgeführte Körperverletzung als gefährliche Körperverletzung strafbar ist. In der Praxis wird diese Variante der Körperverletzung mit am häufigsten angeklagt.

 Waffen sind alle Gegenstände, die schon zu dem Zweck hergestellt wurden, einen Menschen damit körperlich verletzen zu können. Hiermit sind nicht nur Schusswaffen gemeint.

 

Der Begriff des gefährlichen "Werkzeugs" entspricht nicht dem der Alltagssprache. Stattdessen ist das gefährliche Werkzeug abstrakt definiert als jeder Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und der konkreten Art seiner Verwendung geeignet ist, erhebliche Verletzungen hervorzurufen. Hierunter können alle Gegenstände fallen, die im konkreten Einzelfall in einer gefährlichen Art und Weise verwendet wurden - von der Eisenstange über den Gürtel bis hin zum Bleistift. 

Keine Werkzeuge im Sinne des Gesetzes sind stattdessen eigene Körperteile, zum Beispiel der nackte Fuß oder die bloße Faust. Aber auch ein Tritt mit einem festen Schuh kann eine gefährliche Körperverletzung darstellen. Es kommt oft vor, dass die Staatsanwaltschaft auch Tritte mit Turnschuhen als gefährliche Körperverletzung anklagt. Falls Ihnen das passiert, ist die genaue Bewertung Ihres Falles am leichtesten, wenn Sie den Schuh, den Sie getragen haben, einfach schon zum Termin mit Ihrem Strafverteidiger mitbringen.

Mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich

Mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich wird eine Körperverletzung durchgeführt, wenn mindestens zwei Personen am Tatort einverständlich zusammenwirken. Dabei muss nicht jeder Anwesende eigenhändig Verletzungshandlungen durchführen.

Häufig sehen sich auch Personen mit dem Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung konfrontiert, die nur in eine Auseinandersetzung geraten sind, um einem Freund zu helfen oder den Streit nur schlichten wollten. Dies kann als sogenannte Nothilfe straflos sein. Ihr Strafverteidiger bespricht mit Ihnen die Einzelheiten Ihres Falles und kann, nachdem er Einsicht in Ihre Akten genommen hat, eine entsprechende Stellungnahme für Sie abgeben.

Mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung

Für eine Strafbarkeit wegen Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung ist eine Begehungsweise notwendig, die generell geeignet ist, das Opfer in Lebensgefahr zu bringen. Nach der Rechtsprechung des BGH ist es nicht notwendig, dass das Opfer tatsächlich in eine konkrete Lebensgefahr gerät. Schläge und Tritte gegen den Kopf oder Stiche in den Brustbereich gelten beispielsweise als generell lebensgefährdend. Wer sein Opfer auf diese Art und Weise angreift, erfüllt den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung, selbst wenn das Opfer im Einzelfall nicht in tatsächliche Lebensgefahr gerät.

 

Wenn bereits eine Anklage wegen Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung im Raum steht, ist der Schritt zu einer Anzeige wegen Totschlag oder gar Mord nicht mehr weit. Lesen Sie hier, wie Sie sich verhalten sollten, wenn Sie oder einer Ihrer nahen Angehörigen mit dem Vorwurf eines Tötungsdelikts konfrontiert sind.

Durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen

Eine gefährliche Körperverletzung kann auch durch die Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen begangen werden.

Hierunter sind Stoffe zu verstehen, von denen im Einzelfall die Gefahr ausgeht, die Gesundheit eines anderen erheblich zu schädigen.

 

Gifte sind chemisch oder chemisch-physikalisch wirkende Stoffe. In der Alltagssprache wird ein Stoff für gewöhnlich nur als Gift bezeichnet, wenn er gerade dazu bestimmt ist, gesundheitsschädigend zu wirken. Juristisch gesehen fallen aber auch Alkohol oder Substanzen in Medikamenten unter den Begriff des Giftes.

 

Ein "anderer gesundheitsschädlicher Stoff" kann beispielsweise kochendes Wasser sein, das zu Verbrennungen führt, sowie jeder andere Stoff, der dazu geeignet ist, Verletzungen zu verursachen. Zu beachten ist, dass auch Stoffe des alltäglichen Gebrauchs unter "Gifte oder andere gesundheitsschädliche Stoffe" fallen, wenn sie im konkreten Fall als solche eingesetzt werden. Auch die Verabreichung einer Überdosis von Kochsalz kann durchaus eine gefährliche Körperverletzung darstellen.

Mittels eines hinterlistigen Überfalls

Eine Körperverletzung ist "mittels eines hinterlisten Überfalls" begangen, wenn sie mit einem überraschenden, unerwarteten Angriff durchgeführt wird und der Täter dabei planvoll seine wahren Absichten versteckt, um dem Opfer die Möglichkeit zu nehmen, sich dagegen wehren zu können. Das ist beispielsweise der Fall, wenn dem Opfer heimlich aufgelauert wird.

 

Strafmaß bei gefährlicher Körperverletzung

Das Gesetz sieht im Falle der Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung ein Strafmaß von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vor. Nicht vorgesehen ist die Verhängung einer Geldstrafe. Zu beachten ist, dass jede Freiheitsstrafe von über drei Monaten in das Führungszeugnis eingetragen wird. Der Verurteilte gilt dann als vorbestraft – etwas, das Ihr Anwalt für Sie selbstverständlich zu verhindern versuchen wird.

 

Ob sich der Betroffene tatsächlich wegen gefährlicher Körperverletzung strafbar gemacht hat, ist eine Frage des Einzelfalls. Für die Bewertung der genauen Umstände können und sollten Sie sich auf das Fachwissen eines Anwalts für Strafrecht verlassen.

Selbst wenn der Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung erfüllt ist, kommt oft auch ein Ausschluss der Strafbarkeit wegen einer Einwilligung des Opfers oder wegen Notwehr oder Notstand in Betracht. In minder schweren Fällen sieht das Gesetz außerdem ein geringeres Strafmaß vor, nämlich eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

 

Der breite Strafrahmen von einem halben Jahr bis zu zehn Jahren und die sehr hohe Höchststrafe machen es besonders wichtig, möglichst früh einen Anwalt einzuschalten, wenn gegen Sie ein Ermittlungsverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung eingeleitet worden ist. Ihr Anwalt nimmt für Sie Einsicht in Ihre Akten und arbeitet gemeinsam mit Ihnen eine geeignete Verteidigungsstrategie heraus, die dem Einzelfall gerecht wird. Haben Sie einen Strafbefehl wegen gefährlicher Körperverletzung erhalten, können Sie mit Hilfe Ihres Anwalts hiergegen Einspruch einlegen.

Wegen der drohenden hohen Mindeststrafe von 6 Monaten kommt auch ein Anspruch auf einen Pflichtverteidiger in Betracht, dessen Gebühren von der Staatskasse bezahlt werden.

 

Vorwurf gefährlicher Körperverletzung: Was tun?

Wenn Sie sich mit dem Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung konfrontiert sehen, sollten Sie grundsätzlich Folgendes beachten:

  1. Machen Sie alleine keine Aussage bei der Polizei!
  2. Erstellen Sie für die Besprechung mit Ihrem Anwalt ein Gedächtnisprotokoll über den genauen Verlauf des Vorfalls.
  3. Falls Sie eigene Verletzungen davongetragen haben: Lassen Sie sich diese beim Hausarzt attestieren! Fertigen Sie außerdem Fotos Ihrer eigenen Verletzungen.
  4. Notieren Sie sich den vollständigen Namen und die Adresse von allen anwesenden Zeugen. Notieren Sie auch, wie Sie diese erreichen können (per Telefon, Email, Brief).

Wenn Sie wegen gefährlicher Körperverletzung angezeigt wurden, spielen Sie möglicherweise mit dem Gedanken, eine Gegenanzeige zu erstatten. Dies kann im Einzelfall sinnvoll sein. Sie sollten dies jedoch mit Ihrem Strafverteidiger zuvor besprechen. Er kann die Erfolgsaussichten einer Gegenanzeige für Sie abschätzen, nachdem er Einsicht in Ihre Akten genommen hat.

 

Anwalt für Strafrecht in Mannheim

Wenn gegen Sie ein Ermittlungsverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung eingeleitet wurde oder Sie einen Strafbefehl erhalten haben, sollten Sie sich an einen Anwalt wenden, der sich ganz auf die Strafverteidigung spezialisiert hat. Rechtsanwalt Dr. Jörg Becker verfügt als Fachanwalt für Strafrecht über langjährige Berufserfahrung. Auch Rechtsanwalt Patrick Welke hat sich bereits früh auf das Strafrecht spezialisiert und ist seit 2017 ebenfalls Fachanwalt für Strafrecht. Auch Rechtsanwalt David Vollert de Hendrik ist ausschließlich im Strafrecht tätig. Sie können für Sie Ihre Strafverteidigung in Mannheim übernehmen.

 

Um einen Besprechungstermin zu vereinbaren, rufen Sie in unserer Kanzlei unter der Nummer 0621 / 44 581 112 an. Sie können uns auch eine Email über das Kontaktformular schreiben.